Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Turnverein 1893 Baiersbronn e.V.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

§ 3 Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet mindestens alle zwei Jahre statt und zwar vier bis acht Wochen vor der Vereinsmitgliederversammlung. Zur Jugendvollversammlung ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Jugendvollversammlung wählt den Vereinsjugendausschuss. Dieser besteht aus:
· der oder dem Vereinsjugendleiter/in
· der oder dem Vereinsjugendsprecher/in
· je ein oder eine Jugendvertreter/in aus jeder Abteilung, in der Jugendliche sportlich aktiv sind
· der oder dem Medienreferent/in
· Die Jugendvollversammlung kann noch weitere Mitarbeiter/innen in den Vereinsjugendausschuss wählen.

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf zwei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecher/in dürfen bei ihrer Wahl das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Um Mitglied des Jugendausschusses zu werden, muss man das 14. Lebensjahr vollendet haben.

§ 4 Jugendausschuss

Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert werden. Der oder die Vereinsjugendsprecher/in ist ebenfalls stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss (§ 11 der Vereinssatzung). Der Jugendausschuss kann für ausscheidende Mitglieder bis zur nächsten Jugendvollversammlung kommissarisch neue Mitglieder berufen.

§ 5 Jugendkasse

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom bzw. von der Vereinsjugendleiter/in geführt, soweit der Jugendausschuss nicht mit Stimmenmehrheit ein anderes Jugendausschussmitglied bestimmt. Die Jugendkasse ist Teil des Vereinsvermögens. Sie ist zum Jahresende mit der Kasse des Gesamtvereins abzustimmen.

§ 6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 7 Ehrungen

Eine Auszeichnung kann an Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für eine mindestens zehnjährige Mitgliedschaft verliehen werden.

§ 8 Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Ordnung wurde am 23. Februar 2002 von der Jugendversammlung beschlossen und am 13. März 2002 vom Vorstand bestätigt. Sie ersetzt die Ordnung vom 25. Januar 1992 mit Änderung von 1994.